Impressum
Allgemeine Geschäftsbedingungen
über die Erstellung, Überlassung und Wartung von Software (Stand: 01.09.09)
§1 Allgemeine Grundlagen und Vertragsschluss
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen dienen dem Zweck, Rechte und Pflichten sowohl von als auch
seiner Kunden festzulegen.
(2) Die arbeitet ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Diese werden Bestandteil
von Verträgen, die die fachmännische Durchführung von Aufträgen im Bereich der EDV zum
Gegenstand haben, insbesondere die Erstellung und Lizenzierung von Software einschließlich deren Wartung und Pflege sowie Softwareberatung und Schulungen.
(4) Entgegenstehenden AGB des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.
(5) Alle Angebote der sind freibleibend. Der Kunde hält sich 14 Tage an sein Angebot gebunden.
(6) Zusicherungen, Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§2 Abnahme
(1) Der Kunde ist verpflichtet, die mangelfreie Software nach Untersuchung und einem Probelauf abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
(2) Die Abnahme gilt als erteilt, wenn die Software vollständig ist, das heißt inklusive der
Dokumentationen in die Verfügungsgewalt des Kunden übergegangen ist, von diesem untersucht
wurde und dieser keine Einwände nach einem im Wesentlichen fehlerlosen Probelauf erhebt.
§3 Zahlungsabwicklung
(1) Der Kunde hat die vereinbarte Lizenzgebühr innerhalb der vertraglich bestimmten Frist zu
entrichten. Erfolgt die Zahlung nicht in der vertraglich vereinbarten Frist, kann die alle Leistungen, insbesondere die Pflege- und Instandhaltungsmaßnahmen solange verweigern,
bis der Kunde die vollständige Lizenzgebühr entrichtet hat.
(2) Bei Aufträgen, die mehrere Einzelleistungen umfassen, ist die berechtigt, nach
Lieferung jeder einzelnen Leistung eine entsprechende Abschlagszahlung zu fordern.
(3) Der Kunde ist nicht berechtigt, die Zahlung aufgrund nicht fristgemäßer oder mangelhafter
Lieferung zu verweigern.
§4 Verzug
(1) Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug, kann die ab dem achten Tag
des Verzugs Verzugszinsen in Höhe von 12 Prozentpunkten über dem gegenwärtig geltenden
Basiszinssatz geltend machen.
(2) Bei nicht rechtzeitiger Zahlung muss die den Kunden nicht förmlich in Verzug setzen.
(3) Während des Verzugs ruht das Nutzungsrecht an der Software, insbesondere braucht die in diesem Fall nicht auf Mängelanzeigen reagieren.
(4) Kann die verbindlich zugesagte Fristen und Termine nicht einhalten oder gerät in
Verzug, so kann der Kunde von da eine Verzugsentschädigung von 0,5% für jede vollendete Woche,
insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Auftragswerts der vom Verzug betroffenen Leistungen
verlangen. Darüber hinaus gehende Schadensersatzansprüche des Kunden bestehen nur, wenn der
Verzug infolge zumindest grober Fahrlässigkeit eingetreten ist.
§5 Mängelhaftung
(1) An der Software offensichtlich auftretende Mängel hat der Kunde unverzüglich, spätestens
jedoch drei Tage nach Abnahme der anzuzeigen. Verdeckte Mängel an der
Software sind der unverzüglich nach der späteren Entdeckung anzuzeigen.
(2) Die Mängelanzeige ist nur mittels eingeschriebenen Briefs möglich. Zur Bestimmtheit der
Mängelanzeige reicht es aus, wenn eine Beschreibung des Mangels erfolgt.
(3) Ist die Mängelanzeige nicht rechtzeitig erfolgt oder nicht bestimmt genug, erlischt das Recht
auf Nacherfüllung und Herabsetzung der Lizenzgebühr.
(4) Bei rechtzeitiger und gerechtfertigter Mängelanzeige hat die primär ein Recht auf
Nacherfüllung. Sie kann dazu nach ihrer Wahl entweder eine neue Version der Software liefern oder
die mangelhafte Software nachbessern.
(5) Trifft den Kunden ein Mitverschulden an dem Mangel, so kann die UG den Kunden an
den Kosten der Nachbesserung beteiligen. Hat der Kunde den Mangel durch Beschädigung oder
falsche Bedienung herbeigeführt, ist die Mängelhaftung ausgeschlossen.
(6) Die Mängelhaftung ist ausgeschlossen, wenn der Kunde ohne Zustimmung der UG
Änderungen an der Software vorgenommen hat. Dies gilt nicht, wenn der Kunde im Zusammenhang
mit der Mängelanzeige nachweist, dass die Änderungen für den Mangel nicht ursächlich waren.
(7) Aufgrund der hohen Komplexität der Software stehen der drei Nacherfüllungs-
versuche zu. Erst wenn diese scheitern, kann der Kunde anderweitigeMängelhaftungsrechte
geltend machen.
(8) Ist der Lieferant aufgrund einer Mängelanzeige tätig geworden, ohne dass der Kunde den
Mangel nachgewiesen hat, kann der Lieferant Vergütung seines Aufwands verlangen.
(9) Der Anspruch auf Mängelbeseitigung ist ausgeschlossen, wenn der Mangel nicht reproduzierbar
ist bzw. anhand von handschriftlich oder maschinell festgehaltenen Ausgaben aufgezeigt werden
kann.
§6 Schadensersatz
(1) Für Ansprüche auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz, die infolge eines Mangels entstehen,
haftet die nur insoweit, als sie den Mangel zu vertreten hat.
(2) Die UG haftet nicht für Schäden, die infolge unterlassener Sicherung von Daten
entstanden sind. Die Haftung für Datenverlust ist daher auf den Wiederherstellungsaufwand bei
Vorhandensein von Sicherungskopien beschränkt. Diese Beschränkung gilt nur insoweit, als die
den Kunden in die ordnungsgemäße Datensicherung eingewiesen hat.
(3) Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen soweit nicht der Fall einer wesentlichen
Verletzung einer Vertragspflicht vorliegt. In diesem Fall ist die Haftung der auf den Ersatz
des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses typischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.
§7 Rücktritt
Im Falle des Rücktritts vom Vertrag ist der Kunde verpflichtet, die Originale und Kopien der Software
einschließlich etwaiger geänderter Exemplare sowie die Dokumentationen zu vernichten.
§8 Beschränkungen in der Vervielfältigung und Verwendung der Software
(1) Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software oder Dokumentationen ohne ausdrückliche
schriftliche Zustimmung der an Dritte weiterzugeben.
(2) Unbeschadet der Rechte aus den §§ 69d 69e Urhebergesetz ist dem Kunde eine
Vervielfältigung der Software nicht gestattet.
§9 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
(1) Der Kunde kann mit einer Gegenforderung nur aufrechnen, wenn diese von der unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
(2) Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht, dass auf einem anderen Vertragsverhältnis mit
der beruht, nicht geltend machen.
§10 Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
(1) Hat der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, so gilt für sämtliche
Streitigkeiten Magdeburg als Gerichtsstand.
(2) Alle Verträge unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.